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VSG NRW

§ 5 Grundsätze der Informationserhebung und Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/5#abs-1 (1) Die Informationserhebung erfolgt offen, verdeckt oder auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Maßgeblich für die dabei einsetzbaren Maßnahmen und Methoden zur Informationserhebung ist die Beobachtungsbedürftigkeit der Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1. Beobachtungsbedürftig sind alle dort genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist anlassbezogen, mindestens jedoch jährlich, zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/5#abs-2 (2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, die allgemein, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise und den von den jeweils Handelnden eingesetzten Methoden und Mitteln, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Bestrebungen

1. mit der Anwendung, Androhung, Förderung oder Befürwortung von Gewalt einhergehen,

2. den Strafgesetzen zuwiderlaufen,

3. zur systematischen Desinformation oder Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beitragen, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen sowie Repräsentantinnen oder Repräsentanten, und dadurch die öffentliche politische Willensbildung beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden stören oder

4. in einem oder für einen Personenzusammenschluss verwirklicht werden, der

a) verdeckt vorgeht, insbesondere Ziele, Existenz, Organisation, Finanzierung oder Aktionen in wesentlichem Umfang zu verschleiern versucht,

b) erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit, oder

c) mit der Möglichkeit erfolgreichen Agierens in erheblichem Umfang versucht gesellschaftlichen Einfluss auszuüben, insbesondere durch

aa) Vertretung in Ämtern und Mandaten,

bb) wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen oder

cc) Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung seiner Zielverfolgung.

Die Erheblichkeit kann sich im konkreten Einzelfall auch aus einer Kumulation der in Satz 2 genannten Indikatoren ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/5#abs-3 (3) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind:

1. Bestrebungen nach Absatz 2, die

a) mit der Bereitschaft zur Begehung von in § 8 Absatz 3 und 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung genannten Straftaten einhergehen oder

b) nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, eine erhebliche Beeinträchtigung eines Verfassungsschutzguts im Sinne des § 3 Absatz 1 besorgen lassen, sowie

2. Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/5#abs-4 (4) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu treffen, welche die von einer Maßnahme Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft gewonnen werden kann. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/5#abs-5 (5) Eine Informationserhebung ist zu beenden, wenn ihre Gesamtdauer zur Beobachtungsbedürftigkeit der jeweiligen Tätigkeiten und Bestrebungen und dem Gewicht der bisher gesammelten Informationen außer Verhältnis steht und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies in näherer Zukunft ändern wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/5#abs-6 (6) Die Betroffenheit von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 nachgehen (Dritte), ist so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen im angemessenen Verhältnis zu den im Einzelfall erwartbaren Erkenntnissen stehen.

§ 4 § 6